Notausgang
Ein Notausgang ist ein Ausgang aus einem Bauwerk, der in Notfällen benutzt werden soll. Er ist ein wesentlicher Bestandteil des zum Brandschutz vorgesehenen Fluchtwegs.
Je nach Anwendung kann die Tür nur an der Innenseite Türgriffe haben. Außerdem müssen die Beschläge der Tür so montiert sein, dass sich die Tür nur in Fluchtrichtung öffnen lässt. Die Tür kann zwar ein Schloss besitzen, jedoch muss sichergestellt sein, dass sich die Tür auch in abgeschlossenem Zustand jederzeit einfach von innen öffnen lässt.
Der Notausgang muss mit einem Piktogramm oberhalb der Tür gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt oft in Kombination mit einer Notbeleuchtung. Er muss jederzeit erreichbar sein und darf nicht durch Gegenstände verstellt werden. Der Weg zum Notausgang (Fluchtweg) muss ebenfalls deutlich gekennzeichnet sein.
Ein Nachteil der Piktogramme ist, dass blinde oder sehbehinderte Menschen diese meist nicht wahrnehmen können.
Die Größe und die Anzahl der Notausgänge muss so bemessen sein, dass die üblicherweise im Gebäude anwesenden Personen schnellstens auch bei Panikreaktionen ins Freie flüchten können, ohne dass die jeweiligen Personen stürzen und dabei durch die Nachfolgenden überrannt werden oder anderweitig zu Schaden kommen können. Diese Werte und Richtlinien für Notausgänge werden meist bei Begehungen des Gebäudes von der Bauaufsichtsbehörde, Gewerbeaufsicht oder Feuerwehr vorgeschrieben und überprüft. Die Vorschriften und Kontrollen sind in Deutschland in den Ländern jeweils unterschiedlich geregelt. Sie richten sich aber immer nach den Euronormen EN 179 (Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte - Anforderungen und Prüfverfahren).
Für Gebäude, in denen mit Panik zu rechnen ist, etwa weil dort regelmäßig viele ortsunkundige Personen anwesend sind, muss die Tür nach der Euronorm EN 1125 (Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange - Anforderungen und Prüfverfahren) ausgerüstet sein. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Norm ist jedoch nicht gegeben, da die Bauministerkonferenz feststellte, dass gleichwertige Verschlüsse ebenfalls einsetzbar sind. Eine Norm ist seitens des Baurechts nicht befugt die Anwendungsbedingungen zu regeln. Panikbeschläge, welche den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen, sind rechtlich verbindlich. In der Regel sind dies Türen, die sich mit einem Handgriff leicht in voller Breite öffnen lassen.
Die Problemhaftigkeit solcher Notausgänge sieht man immer wieder bei zahlreichen Bränden beispielsweise in Diskotheken. In vielen Fällen werden sie vorschriftswidrig versperrt, damit keine Gäste ohne zu zahlen in das Lokal gelangen können. Wenn dann oft nur eine Kleinigkeit passiert und die Gäste nicht durch den Notausgang flüchten können, bricht sofort Panik aus, wodurch oftmals auch Tote zu beklagen sind.
Auch für Sportstätten und Versammlungsstätten gelten in den meisten Ländern sinngemäße Vorschriften.
Quelle: www.wikipedia.de
Bayern
Amberg-Sulzbach
20409
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09661
AS
92237
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